Gesetze / Unabkömmlichstellungsverordnung
UkV§ 1 Vorschlagsrecht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UkV%202005/1#abs-1 (1) Die Unabkömmlichstellung von Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen im Spannungs- oder Verteidigungsfall können der zuständigen Wehrersatzbehörde vorschlagen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UkV%202005/1#abs-2 (2) Die Landesregierungen oder die in Absatz 1 Nr. 1 bis 12 genannten Stellen können das Vorschlagsrecht auf nachgeordnete Behörden oder der Aufsicht des Landes unterstehende Stellen der öffentlichen Verwaltung übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UkV%202005/1#abs-3 (3) Die obersten Bundes- oder Landesbehörden können in Fällen von besonderer Bedeutung unabhängig von der Regelung nach Absatz 1 die Unabkömmlichstellung von Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen vorschlagen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UkV%202005/1#abs-4 (4) Die örtliche Zuständigkeit der vorschlagsberechtigten Behörde richtet sich nach dem Ort, an dem der Dienstherr oder der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin, für den oder die unabkömmlich gestellt werden soll, seinen oder ihren Sitz hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UkV%202005/1#abs-5 (5) Die Vorschläge sind zu begründen.
Änderungsverlauf
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 369 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.